Hinweise zum Widerspruchsrecht und zum Erfordernis der Einwilligung gegen bzw. für die Datenübermittlung aus dem Melderegister (§ 35 Abs. 6 Meldegesetz NRW – MG NRW)

Veröffentlicht am: 27.11.2014
 

Gemeinde Kalletal

Hinweise zum Widerspruchsrecht und zum Erfordernis der Einwilligung

gegen bzw. für die Datenübermittlung aus dem Melderegister

(§ 35 Abs. 6 Meldegesetz NRW - MG NRW)

Gemäß § 35 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) vom 16. September 1997, in der zur Zeit gültigen Fassung, sind folgende Datenübermittlungen durch die Gemeinde Kalletal als Meldebehörde zulässig:

 

  • 1. Datenübermittlungen an politische Parteien (§ 35 Abs. 1 MG NRW)

    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.

  • 2. Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden (§ 35 Abs. 2 MG NRW)

    Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Antragstellern und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tag der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

  • 3. Datenübermittlung über das Internet (§ 34 Abs. 1a MG NW)

    Nach § 34 Abs. 1a des Meldegesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen darf die Gemeinde Kalletal als Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte auch über das Internet erteilen. Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten über das Internet zu widersprechen. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann über das Internet Auskunft gegeben werden über: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift.

 

Der Widerspruch gegen die zuvor genannten Datenübermittlungen kann

  • § entweder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, eingelegt

    oder

  • § schriftlich an die Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, gerichtet

 

werden.

 

Hinweis auf die Notwendigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung für folgende Datenübermittlungen:

 

  • 1. Einwilligung zur Datenübermittlung aus dem Melderegister (§ 35 Abs. 3 MG NRW)

    Nach § 35 Abs. 3 Meldegesetz Nordrhein - Westfalen vom 16. September 1997, in der zur Zeit gültigen Fassung, ist eine Datenübermittlung durch die Gemeinde Kalletal als Meldebehörde zulässig bei Alters- und Ehejubiläen, sofern hierzu die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

    Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

  • 2. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 MG NRW)

    Adressbuchverlagen darf nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung Auskunft über

 

  • 1. Vor- und Familiennamen,
  • 2. Doktorgrad
  • 3. Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

 

erteilt werden.

 

Die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der vorgenannten Daten ist schriftlich an die Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, zu richten oder kann direkt im Bürgerbüro der Gemeinde Kalletal zur Niederschrift erklärt werden.           

Es ist zu beachten, dass

 

  • 1. der Widerspruch spätestens 6 Monate vor einer Wahl / einem Volksbegehren / einem Volksentscheid

  • 2. die Einwilligung spätestens

    - 3 Monate vor einem Alters- oder Ehejubiläum
    - 10 Monate vor Herausgabe eines Adressbuches

 

bei der Gemeinde Kalletal eingegangen sein muss.

 

Der Widerspruch bzw. die Einwilligung bleibt bis auf Widerruf gültig.

 

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung Hinweise zum Widerspruchsrecht und zum Erfordernis der Einwilligung gegen bzw. für die Datenübermittlung aus dem Melderegister ist auf der Internetseite der Gemeinde Kalletal "http://www.kalletal.de//Bekanntmachungen" einsehbar.

 

 

Kalletal, den 14.11.2014

 

 

Gemeinde Kalletal

Der Bürgermeister

i.V.

Limpke