Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, zum Beispiel von/vom:
  • den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2).
  • den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4).
  • Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3).
  • der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1).
  • der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2).
  • den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4).
  • den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a).
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3).
  • Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1).
  • den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind.
  • dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

Grundsätzlich werden bei allen Anliegen Einzelfallprüfungen durchgeführt. Die Genehmigungen sind zeitlich begrenzt.

Rechtsgrundlage(n)

U. a. Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse, Straßen und Wegerecht

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder/und Dringlichkeitsnachweise.

Kosten
 

Ab 30 Euro (die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand).

Formular

Antrag Erteilung pauschale Parkausnahmegenehmigung



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