Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Kalletal am 13. September 2015

Veröffentlicht am: 27.11.2014
 

Gemeinde Kalletal

Der Wahlleiter

 

 

Bekanntmachung

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Kalletal

am 13. September 2015

 

Gemäß § 75b Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) - SGV. NW. 1112 - fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Amt des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin auf.    

      

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, während der Dienststunden kostenlos abgegeben werden.

 

Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), - SGV. NRW. 1112 - und der §§ 25 und 26 sowie der §§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin.      

 

Insbesondere bitte ich zu beachten:

 

•1.       Allgemeines

 

  • 1.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber/eine Bewerberin enthalten. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen) eingereicht werden. Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam einen Bewerber/eine Bewerberin vorschlagen.

 

1.2  Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihren Bewerber/ihre Bewerberin in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

 

Wird von Parteien und Wählergruppen eine Person als gemeinsamer Bewerber / gemeinsame Bewerberin benannt, ist sie entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber/die gemeinsame Bewerberin wählen und zur Wahl vorschlagen.              

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger / Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.               

Die Bewerber / Bewerberinnen und die Vertreter / Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

 

Als Vertreter / Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter / Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.           

 

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

 

Das Nähere über die Wahl der Vertreter / Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers / der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

 

Über die Wahl des Bewerbers / der Bewerberin ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung zu fertigen. Der Leiter / Die Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmte Teilnehmer/Teilnehmerinnen haben dabei gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

 

  • 1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Vertretung der Gemeinde, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

 

•2.       Form und Inhalt

 

2.1  Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss  enthalten:             

 

  • - den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen die Namen und ggf. die Kurzbezeichnungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;

 

  • - Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.

 

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

 

  • 2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner / die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

 

  • 2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens


160 Wahlberechtigten


der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt grundsätzlich auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. 

Der Unterstützungsunterschriften bedarf es nicht, wenn der bisherige Bürgermeister / die bisherige Bürgermeisterin vorgeschlagen wird.             

Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.

 

2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens


                                                                         160 Wahlberechtigten

unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:            

 

  • - Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei gemeinsamen Wahlvorschlägen sämtliche beteiligten Parteien oder Wählergruppen, bei Einzelbewerbern / Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des / der vorzuschlagenden Bewerbers / Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

 

  • - Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners / der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner / von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.

 

  • -

 

  • - Für jeden Unterzeichner / jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner/ihrer Stadt/Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

 

  • - Ein Wahlberechtigter / Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine / ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.

 

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber / die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser / diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.

 

  • 2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

 

  • - Die Zustimmungserklärung des Bewerbers / der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber / die Bewerberin zu versichern, dass er / sie für keine andere gleichzeitig stattfindende Wahl zum Bürgermeister / zur Bürgermeisterin oder Landrat / Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

 

  • - Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.

 

  • - Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt über die geheime Abstimmung (Anlage 10c zur KWahlO). Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.

 

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der Gemeinde Kalletal sind spätestens bis zum

27. Juli 2015, 18.00 Uhr,
(48. Tag vor der Wahl)

 

beim Wahlleiter der Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, Zimmer 16, einzureichen.

 

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

 

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der Gemeinde Kalletal ist auf der Internetseite der Gemeinde Kalletal unter http://www.kalletal.de/Bekanntmachungen einsehbar.

 

 

 

 

Kalletal, den 30. August 2014

 

 

 

 

 

 

 

Frank Limpke

 

 

 

Aushang:               25.11.2014

 

 

Abnahme:            28. Juli 2015