Feuerwerk

In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände beziehungsweise Feuerwerkskörper der Klasse II nicht abgebrannt werden. Geregelt ist das in der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes.
Sollen – mit Ausnahme von 31. Dezember und 1. Januar – trotzdem zu bestimmten Anlässen Feuerwerkskörper abgebrannt werden, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Nur mit dieser Genehmigung können Sie die entsprechenden Produkte überhaupt erst im Fachhandel erwerben.

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie, dass der Antrag spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei uns sein muss. Unter Umständen ist auch ein Besichtigungstermin am Veranstaltungsort nötig.

Formular

Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände



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