Hundehaltung

Kategorie D – Kleine Hunde

Ein kleiner Hund ist im Sinne des Landeshundegesetzes ein Hund, wenn er im ausgewachsenen Zustand

  • leichter ist als 20 kg und
  • kleiner ist als 40 cm (maßgeblich ist die Schulterhöhe),
  • nicht zu einer der Rassen gehört, die in Kategorie B und C genannt sind
  • und nicht im Einzelfall von der Ordnungsbehörde als gefährlicher Hund eingestuft worden ist.

Für das Halten kleiner Hunde sind keine weiteren Nachweise erforderlich.

Aber, ganz ohne Regeln geht es auch bei den kleinen Hunden nicht:

  • auch für sie ist Hundesteuer zu zahlen.
  • für kleine Hunde gilt die Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen (besiedeltes Stadtgebiet, Parkanlagen, etc.), sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Kategorie A – Große Hunde

Groß im Sinne des Landeshundegesetzes ist ein Hund, wenn er im ausgewachsenen Zustand

  • mehr als 20 kg wiegt und/oder
  • eine Schulterhöhe von 40 cm und mehr erreicht,
  • nicht zu einer der Rassen gehört, die in der Kategorie B und C genannt sind,
  • und nicht im Einzelfall von der Ordnungsbehörde als gefährlicher Hund eingestuft worden ist.

Die Haltung großer Hunde ist meldepflichtig. Große Hunde werden bei der Ordnungsbehörde registriert.

Folgende Nachweise müssen vom Hundehalter erbracht werden:

Wer einen großen Hund hält, muss der Ordnungsbehörde

  • nachweisen, dass für den Hund eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht (z.B. durch Kopie der Versicherungspolice),
  • die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip belegen; Der Mikrochip wird vom Tierarzt gesetzt. Der Chip kann auch bereits bei Hundewelpen gesetzt werden,
  • ein Führungszeugnis vorlegen, wenn die Ordnungsbehörde Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit des Hundehalters hat (grundsätzlich wird auf die Vorlage eines Führungszeugnisses verzichtet),
  • die entsprechende Sachkunde nachweisen.

Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Von der Zuverlässigkeit wird im Sinne einer „Sachkundefiktion“ ausgegangen, wenn Sie einen großen Hund seit mindestens drei Jahren ohne tierschutz- oder ordnungsbehördliche Vorkommnisse halten (Nachweis z. B. durch Meldebescheid der Hundesteuer, Bescheinigung der Haftpflichtversicherung, Impfzeugnis usw.)
  • Sie haben bereits erfolgreich die Jägerprüfung bestanden.
  • Sie haben die Erlaubnis zur Zucht von Hunden nach § 11 Abs.1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes.
  • Sie lassen sich von der Tierärztekammer Ihre Sachkunde bescheinigen und legen diesen Nachweis vor.

Natürlich sind auch große Hunde für die Hundesteuer anzumelden.

Anleinpflicht: Große Hunde müssen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint sein.

Kategorie B – Gefährliche Hunde und Kategorie C – Hunde bestimmter Rassen

An die Haltung bestimmter Hunderassen knüpft der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Diese Rassen sind im Landeshundegesetz NRW in den §§ 3 (gefährliche Hunde) und 10 (Hunde bestimmter Rassen) genannt.

Gefährliche Hunde im Sinne von § 3 LHundG NRW sind Hunde der Rassen (und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden)

1. American Staffordshire Terrier

2. Pitbull Terrier

3. Staffordshire Bullterrier

4. Bullterrier

Für die Haltung gefährlicher Hunde ist ein besonderes öffentliches Interesse nachzuweisen.

Dies kann z. B. die Übernahme eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim sein.

Hunde bestimmter Rassen (und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) im Sinne von § 10 LHundG NRW sind:

1. Alano

2. American Bulldog

3. Bullmastiff

4. Mastiff

5. Mastino Espanol

6. Mastino Napoletano

7. Fila Brasileiro

8. Dogo Argentino

9. Rottweiler

10. Tosa Inu

Die Haltung gefährlicher Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen ist erlaubnispflichtig.

Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine sogenannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und der Ordnungsbehörde:

  • seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachweisen,
  • nachweisen, dass für den Hund eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht,
  • die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes nachweisen,
  • belegen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist,
  • die nötige Sachkunde beim Veterinäramt des Kreises Lippe nachweisen.

Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Anleinpflicht/Maulkorbpflicht

Im Kalletaler Gemeindegebiet müssen diese Hunde immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten.

Weiterhin müssen diese Hunde außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Befreiungen von der Anleinpflicht können erteilt werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Im Einzelfall gefährliche Hunde

Neben der angenommenen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seiner Rasse kann ein Hund im Einzelfall – losgelöst von Rasse und Größe – für gefährlich erklärt werden. Dies sind die sog. amtlich festgestellten gefährlichen Hunde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW).

Das sind Einzeltiere, die nicht zwangsläufig zu den gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 LHundG oder zu den Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 LHundG gehören, sehr wohl aber schon durch Aggressivität aufgefallen sind. Kriterien sind beispielsweise Bissigkeit oder das unkontrollierte Reißen von Vieh und Wild.

Die Feststellung, dass ein Hund gefährlich ist, erfolgt durch die Ordnungsbehörde und den Amtstierarzt. Ein im Einzelfall für gefährlich erklärter Hund ist erlaubnispflichtig und unterliegt denselben strengen Regeln wie die Hunde der Kategorien B und C. Ausnahmegenehmigungen von der Leinen- und Maulkorbpflicht können für amtlich festgestellte gefährliche Hunde nicht erteilt werden.

Formulare

Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse

Anzeige Haltung eines großen Hundes



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