Genehmigungsfreistellungsverfahren
Unter einer Genehmigungsfreistellung ist ein Bau beziehungsweise die Änderung oder Nutzungsänderung an einem Gebäude zu verstehen, für den/die es keine Baugenehmigung braucht. Möglich ist eine Genehmigungsfreistellung für:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummern 1 und 2
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem sind das:
- Erschließung ist gesichert
- Es darf für das Vorhaben keine Abweichung (Paragraf 69 BauO) geben.
- Bauvorhaben liegt in dem Bereich, für den der Bebauungsplan gilt.
- Für Bauvorhaben ist keine Ausnahme oder Befreiung (Paragraf 31 BauGB) erforderlich.
Für Sonderbauten und Bau, Änderung oder Nutzungsänderung gilt eine Genehmigungsfreistellung nicht, wenn:
- Wohnnutzungseinheiten mit einer Bruttogesamtfläche von mehr als 5000 Quadratmetern entstehen.
- Öffentliche Anlagen entstehen, die von 100 zusätzlichen Besuchern gleichzeitig genutzt werden können.
Formular
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Seidemann, Ute | 05264 644-407 | 05264 644-100 |