CDU Kalletal in Leipzig doch klagebefugt Oberverwaltungsgericht Münster ist wieder am Zug

Veröffentlicht am: 07.03.2012

CDU Kalletal in Leipzig doch klagebefugt
Oberverwaltungsgericht Münster ist wieder am Zug 


Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig schreibt zum Klageverfahren der CDU Kalletal gegen den Rat der Gemeinde Kalletal:

Klagebefugnis des CDU-Gemeindeverbandes Kalletal auch ohne vorherigen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl 

Die Klage des CDU-Gemeindeverbandes Kalletal gegen die teilweise Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 ist nicht deshalb unzulässig, weil der CDU-Gemeindeverband keinen Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses eingelegt hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Da das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Auszählung der Stimmen zeitweise verschlossen war, hatte der Rat der Gemeinde Kalletal auf einen Einspruch des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal die Wahlen im Wahlbezirk 130 für unwirksam erklärt und deren Wiederholung angeordnet. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit sei ein erheblicher Verfahrensmangel. Dagegen hat der CDU-Gemeindeverband mit der Begründung Klage erhoben, der Fehler habe das Wahlergebnis nicht beeinflusst. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Gemeinde hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der CDU-Gemeindeverband nicht klagebefugt sei. Das in § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) eingeräumte Klagerecht gegen den Beschluss des Gemeinderates über die Gültigkeit der Wahl stehe nur solchen Parteien und Wählergruppen zu, die zuvor gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch eingelegt hatten. Deshalb könne mit der Klage nur die Ungültigerklärung, nicht aber die Gültigerklärung der Wahl angestrebt werden.

Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, weil sie gegen den sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstößt. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt generell im politischen Prozess und muss sowohl vom Gesetzgeber als auch von den Gerichten bei der Auslegung der Gesetze beachtet werden. Aus diesem Grundsatz ist zwar nicht herzuleiten, dass den Parteien Rechte im Wahlprüfungsverfahren zustehen müssen. Wenn der Gesetzgeber aber, wie in Nordrhein-Westfalen in den §§ 39 ff. KWahlG, den Parteien im Wahlprüfungsverfahren Einspruchs- und Klagerechte einräumt, dann muss er dabei alle Parteien gleich behandeln. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat diesen Grundsatz beachtet, indem er in § 39 Abs. 1 KWahlG solchen Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, ein Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl gewährt und in § 41 Abs. 1 KWahlG vorsieht, dass gegen den Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl Klage erhoben werden kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts, nur gegen die Gültigerklärung der Wahl, nicht aber gegen die Ungültigerklärung der Wahl könne geklagt werden, verkürzt das Klagerecht der Parteien aber einseitig und verletzt damit den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien; sie lässt die gebotene Waffengleichheit der Parteien im Wahlprüfungsverfahren vermissen. Wenn nach dem Kommunalwahlgesetz einer Partei, die die Wahl für ungültig hält, das Klagerecht zusteht, so muss auch eine andere Partei, die die Wahl für gültig hält und deshalb keine Veranlassung hatte, Einspruch gegen die ursprüngliche Feststellung des Wahlergebnisses einzulegen, die Chance haben, einen Ratsbeschluss, mit dem die Wahl für ungültig erklärt und die Wahlwiederholung angeordnet wird, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Da das Berufungsgericht zur Begründetheit der Klage keine Feststellungen getroffen hat, war die Streitsache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nun zu prüfen haben, ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kausal für das Wahlergebnis war.

BVerwG 8 C 7.11 - Urteil vom 7. März 2012

Vorinstanzen:
OVG Münster, 15 A 860/10 - Beschluss vom 5. November 2010 -
VG Minden, 3 K 3343/09 - Urteil vom 24. Februar 2010 -